AGB

Viermietbedingungen Geschäfts-und Lieferbedingungen Zelte und Zubehör-Vermietung

1.

Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere- auch zukünftigen-Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

2.

Angebot/Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind frei bleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und anderer Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.

3.

Preis / Zahlung

a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlichen Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.

b) Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluss des Vertrages später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

c) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden in voller Höhe in bar oder mit Bank bestätigtem Scheck zu bezahlen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks trägt der Kunde.

d) Bei Neukunden sind wir berechtigt eine Sofortzahlung in voller Höhe, bei Auftragserteilung zu verlangen. Ansonsten sind 50 % Bei Auftragsbestätigung und 50% sofort nach Fertigstellung fällig.

e) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen und zusätzlich Verzugszinsen Inder Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 1 % aus der Rechnungssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen.

4.

Montagetermin und Mietbeginn / Höhere Gewalt / Transport

a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus.

b) Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme-und Zahlungspflicht.

c) Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.

d) Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von

e) Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr-und Kostentagungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.

f) Stornogebühren:

  • bis 14 Tage vor Veranstaltung 50 %
  • bis 1 Woche vor Veranstaltung 60 %
  • bis 3 Tage vor Veranstaltung 80 %
  • bis 24 Stunden vor Veranstaltung 100 %

5. Baustelle / Montage

a) Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Mietgegenstandes geeignetes Gelände und stellt nach Abbau des Mietgegenstandes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu-und Abfahrtswege, sowie das Aufstellungsgelände müssen für LKW/Stapler befahrbar sein. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen ( Wasser, Strom , Gas u.s.w ) verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird.

b) Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Viermieterhaftung

a) Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.

b) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

c) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.

7.

Mieterhaftung

a) Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind. Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass dies auf gewöhnlicher Abnutzung beruht oder von unserer Diebstahls-bzw. Feuerversicherung gedeckt sind.

b) Entsprechend haftet der Mieter für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungs- gemäßer Nutzung in Berührung kommen.

8.

Besondere Mieterpflichten

Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter

a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen. Die Temperatur im Zelt auch außerhalb der Veranstaltungen auf plus 5 Grad zu halten

b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen

c) uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.

d) Bei Sturm und Gewitter sämtliche Ein-und Ausgänge und Belüftungen sofort dicht zu schließen und notfalls die Zelthalle von allen Personen räumen zu lassen.

e) Verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden vor dem Abbau zu reinigen.

f) die Zeltplanen von evtl. Wassersäcken zu befreien.

g) dafür zu sorgen, dass weder Planen noch die Alu Teile oder sonstiges Zeltzubehör beklebt oder beschmutzt werden. ( Eventuell entstehende Reinigungskosten fallen zu Lasten des Mieters )

9.

Mietzeit

a) Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands.

b) Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

10.

Sonstiges

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

b) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen ist Vechelde.

c) Gerichtsstand ist Braunschweig. Wir sind jedoch auch zu Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

11.

Equipment
a.) Equipment- Leihartikel die für die Dauer 3-5 Tage Gemietet werden können.

b.) Getränke diese gehen als Kaufeigentum über wenn Sie diese bei uns Bezahlt haben, sofern wir Pfand bei Ihnen berechnet haben ist es Ihnen natürlich erlaubt diese bei jeden Händler Ihrer Wahl ab zu geben.

c.) Versandarten siehe Seite Versandarten.

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